Wer ein Grundstück an einer Stuttgarter Straße besitzt oder nutzt, ist für den angrenzenden Gehweg mitverantwortlich: im Herbst für Laub, im Winter für Schnee und Glätte. Grundlage ist die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart.
Wer in Stuttgart räumen und streuen muss
Die Stadt hat die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf Grundlage von § 41 Straßengesetz Baden-Württemberg auf die sogenannten Straßenanlieger übertragen. Das sind die Eigentümer und Besitzer, zum Beispiel Mieter und Pächter, von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, sind sie laut Satzung gesamtschuldnerisch verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und vermietete Häuser lohnt sich deshalb eine klare, schriftliche Regelung der Zuständigkeit.
Zeiten, Breite und Streumittel laut Satzung
Die Stuttgarter Satzung macht konkrete Vorgaben:
- Uhrzeiten: Gehwege müssen montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und bei Glätte bestreut sein. Fällt tagsüber bis 21 Uhr Schnee oder entsteht Glätte, ist erneut zu räumen und zu streuen, sobald und sooft es nötig ist.
- Breite: Geräumt und gestreut wird in der Regel auf 1,50 Metern. Für jedes Hausgrundstück ist zusätzlich ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 Meter Breite zu räumen.
- Streumittel: Salz und andere auftauende Stoffe dürfen auf Gehwegen nicht gestreut werden. Eine Ausnahme gilt bei Eisregen, dann so sparsam wie möglich. Laut Stadt sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden.
- Besondere Stellen: An Straßeneinmündungen, Fußgängerüberwegen und Haltestellen muss der Gehweg bei Glätte bis zur Bordsteinkante gestreut und von Schnee freigehalten werden.
Auch Herbstlaub gehört zur Gehwegreinigung
Die Pflichten beginnen nicht erst mit dem ersten Frost. Zur Reinigung des Gehwegs zählt laut Satzung ausdrücklich auch das Beseitigen von Schmutz, Unrat und Laub, und zwar nach Bedarf. Nasses Laub kann auf Gehwegen und Hauszugängen schnell rutschig werden.
Kehricht und Laub dürfen nicht auf die Fahrbahn, in Kanaleinläufe oder auf öffentliche Grünflächen gekehrt werden, sondern sind nach der Abfallwirtschaftssatzung zu entsorgen. Wo die Stadt eine öffentliche Gehwegreinigung übernimmt, entfällt die Reinigungspflicht der Anlieger. Die Räum- und Streupflicht im Winter bleibt davon unberührt.
Jetzt vor der Saison organisieren
Verstöße gegen die Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Alltag zählt vor allem, dass niemand auf einem ungeräumten Weg stürzt. Eigentümer und Verwaltungen sollten deshalb schon im Herbst klären:
- Welche Flächen gehören zum Objekt, einschließlich Zugängen, Zufahrten und Stellplätzen?
- Wer übernimmt die Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und in Urlaubszeiten?
- Ist die Aufgabe im Mietvertrag, in der Hausordnung oder per Beschluss der Eigentümergemeinschaft eindeutig geregelt?
- Wie werden Einsätze nachvollziehbar festgehalten?
Für Objekte in den Nachbarstädten gilt: Jede Gemeinde regelt die Streupflicht in ihrer eigenen Satzung. Zeiten und Vorgaben können daher abweichen.
Experte 360° übernimmt für Hausverwaltungen, Eigentümer und Gewerbebetriebe in Stuttgart und Umgebung den Winterdienst und die Gehwegreinigung als Teil des Hausmeisterservice. Flächen, Leistungsumfang und Einsatzzeiten legen wir vor Saisonbeginn gemeinsam mit Ihnen schriftlich fest. Welche Organisations- und Kontrollpflichten bei Ihnen verbleiben, klären Sie am besten mit Ihrer Verwaltung oder rechtlichen Beratung.
Quellen: Landeshauptstadt Stuttgart, Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart (Stadtrecht 1/8); stuttgart.de, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (Stand: Oktober 2026)